- § 1Geltungsbereich
- § 2Wahlorgane
- § 3Zahl der Vertreter
- § 4Wahlbezirke
- § 5Stimmbezirke
- § 6Bekanntmachung über die Einteilung der Wahlbezirke
- § 7Wahlrecht
- § 8Ausschluss vom Wahlrecht
- § 9Ausübung des Wahlrechts
- § 10Wählerverzeichnis und Wahlschein
- § 11Einspruch und Beschwerde
- § 12Wählbarkeit
- § 13Unvereinbarkeit
- § 14Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung (1)
- § 15Wahlvorschläge
- § 15a[Voraussetzungen für Wahlvorschläge]
- § 16Reserveliste
- § 17Aufstellung der Bewerber
- § 18Einreichung und Zulassung der Wahlvorschläge
- § 19Veröffentlichung der Wahlvorschläge
- § 20Zurücknahme des Wahlvorschlags
- § 21Nachwahl
- § 22Gebietsänderung
- § 23Stimmzettel
- § 24Öffentlichkeit der Wahlhandlung, Unzulässige Wahlbeeinflussung
- § 25Wahlgeheimnis
- § 26Briefwahl
- § 27Feststellung des Briefwahlergebnisses
- § 28[weggefallen]
- § 29Stimmzählung
- § 30Ungültige Stimmen
- § 31Wahlsystem
- § 32Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
- § 33Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten
- § 34Feststellung des Gesamtergebnisses
- § 35Benachrichtigung und Bekanntgabe der gewählten Bewerber
- § 36Annahmeerklärung durch den gewählten Bewerber
- § 37Mandatsverlust
- § 38Mandatsverzicht
- § 39Einspruchseinlegung
- § 40Anfechtungsgründe
- § 41Klageweg
- § 42Wiederholungswahl
- § 43Neufeststellung des Wahlergebnisses
- § 44Sitzverlust
- § 45Listennachfolger
- § 46Verlust der Mitgliedschaft
- § 46aWahl der Bezirksvertretung
- § 46bWahl der Bürgermeister
- § 46cStimmenanzahl, Stichwahl (1)
- § 46dWahlvorschlag, Abwahl
- § 46eMitwirkungsverbot
- § 46f[Anwendungsbereich]
- § 46g[Wahlleiter; Wahlausschuss; Wahlvorstand]
- § 46h[Wählergruppen; Unvereinbarkeit]
- § 46i[Stimmzettel]
- § 46j[Stimmauszählung; Sitzverteilung]
- § 46k[Wahlwiederholung]
- § 47Wahlkampfkostenträger
- § 48Nichterstattung der Wahlkampfkosten
- § 49Termine und Fristen
- § 50Wahlstatistik
- § 51Kommunalwahlordnung
- § 52[Übergangsvorschriften]
Verweise
in § 43 KWahlG NRW
KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Ist der Beschluss über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuss das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekannt zu machen. Auf seine Nachprüfung finden die Vorschriften §§ 39 bis 41 Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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