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Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
Quelle: Justizportal NRW
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