WahlprüfG NRW Wahlprüfungsgesetz NRW
WahlprüfG NRW
Wahlprüfungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlussfassung zuzustellen
- a)denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
- b)denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.
(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Quelle: Justizportal NRW
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