WahlprüfG NRW
References
in § 9 WahlprüfG NRW

WahlprüfG NRW  
Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Präsident des Landtags hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen seit der Beschlussfassung zuzustellen
  1. a)
    denjenigen Personen, die Einspruch eingelegt haben, oder den Antragstellern,
  2. b)
    denjenigen Abgeordneten, deren Mandat durch die Entscheidung berührt wird.
(2) Er hat den Bericht über die Landtagssitzung mit der Landtagsdrucksache über die Beratungen des Ausschusses sowie eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
Imported:
  • Show existing Documents or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 9 WahlprüfG NRW
No notes available.