WahlprüfG NRW
Verweise
in § 8 WahlprüfG NRW

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Wahlprüfungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Landtag hat zur Vorbereitung seiner Entscheidungen einen Ausschuss einzusetzen, der einen Vorschlag mit einem schriftlichen Bericht vorlegt.
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