StPO
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in § 203 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
Quelle: BMJ
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