StPO
Verweise
in § 202a StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Erwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu machen.
Quelle: BMJ
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