StPO
Verweise
in § 204 StPO

StPO  
Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muß aus dem Beschluß hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(2) Der Beschluß ist dem Angeschuldigten bekanntzumachen.
Quelle: BMJ
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