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in § 202 StPO

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Strafprozessordnung

Strafrecht

Strafprozessrecht

Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
Quelle: BMJ
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