GeringFordVO
Verweise
in Art. 15a GeringFordVO

GeringFordVO  
Verordnung (EG) Nr. 861/2007

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1) Die in einem Mitgliedstaat für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen erhobenen Gerichtsgebühren dürfen nicht unverhältnismäßig hoch sein und die Gerichtsgebühren, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für nationale vereinfachte Verfahren erhoben werden, nicht überschreiten.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren mittels Fernzahlungsmöglichkeiten begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat, wobei mindestens eine der folgenden Zahlungsmöglichkeiten anzubieten ist:
a) Banküberweisung,
b) Zahlung mit Kredit- oder Debitkarte oder
c) Einzug mittels Lastschrift vom Bankkonto des Klägers.
Quelle: EURLEX
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