GeringFordVO
Verweise
in Art. 15 GeringFordVO

GeringFordVO  
Verordnung (EG) Nr. 861/2007

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1) Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittelsvollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Artikel 23 ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem es ergangen ist.
Quelle: EURLEX
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Int. Zivilprozessrecht
Notizen
zu Art. 15 GeringFordVO
Keine Notizen vorhanden.