GeringFordVO Verordnung (EG) Nr. 861/2007
GeringFordVO
Verordnung (EG) Nr. 861/2007
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1) Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittelsvollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
(2) Artikel 23 ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem es ergangen ist.
Quelle: EURLEX
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