GeringFordVO
Verweise
in Art. 16 GeringFordVO

GeringFordVO  
Verordnung (EG) Nr. 861/2007

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht spricht der obsiegenden Partei jedoch keine Erstattung für Kosten zu, soweit sie nicht notwendig waren oder in keinem Verhältnis zu der Klage stehen.
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