- Eingangsformel
- § 1Zuständiges Hauptzollamt
- § 1aVersorger
- § 1bStrom aus erneuerbaren Energieträgern
- § 1cElektromobilität
- § 1dVerfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen
- § 1eVerfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten
- § 2Antrag auf Erlaubnis
- § 3Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 4Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers
- § 5Anmeldung der Steuer und Überprüfung
- § 6Vorauszahlungen
- § 7Mengenermittlung
- § 8Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme
- § 9Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
- § 10Allgemeine Erlaubnis
- § 11Pflichten des Erlaubnisinhabers
- § 11aStrom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit
- § 12Strom zur Stromerzeugung
- § 12aSteuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung
- § 12bSteuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt
- § 12cSteuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
- § 12dSteuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- § 13Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
- § 13aDifferenzversteuerung
- § 14Wasserfahrzeuge und Schifffahrt
- § 14aSteuerentlastung für die Landstromversorgung
- § 15Zuordnung von Unternehmen
- § 16(weggefallen)
- § 17(weggefallen)
- § 17aErlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
- § 17bSteuerentlastung für Unternehmen
- § 17cVerwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen
- § 17dSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines
- § 17eSteuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise
- § 17fSteuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)
- § 17gSteuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)
- § 18Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes
- § 19Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen
- § 19aKleinbetragsregelung
- § 20Ordnungswidrigkeiten
- § 21Übergangsregelung
Verweise
in § 17b StromStV
StromStV Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 jedoch nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag den Betrag von 1 000 Euro bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt bereits vor. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4) Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn
- 1.
- der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,
- 2.
- solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
- 3.
- der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.
(4a) Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.
(5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
- 1.
- eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
- 2.
- die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(6) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
- 2.
- der genaue Verwendungszweck des Stroms,
- 3.
- soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
(7) Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
Schemata
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