- § 1Feststellungsantrag
- § 2Entscheidung über den Antrag
- § 3Zweck der Eignungsprüfung
- § 4Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
- § 5Prüfungsfächer
- § 6Prüfungsleistungen
- § 7Prüfungsentscheidung
- § 8Wiederholung der Eignungsprüfung
- § 9Prüfungsgebühr
- § 10Verordnungsermächtigung
- § 11Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
- § 12Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
- § 13Dienstleistender europäischer Patentanwalt
- § 14Berufserfahrung
- § 15Meldung
- § 16Rechte und Pflichten
- § 17Berufshaftpflichtversicherung
- § 18Aufsicht
- § 19Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten
- § 20Niedergelassener europäischer Patentanwalt
- § 21Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
- § 22Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- § 23Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
- § 24Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen
- § 25Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten
- § 26Gleichgestellte Staaten
- § 27Statistik
- § 28Gebühren und Auslagen
- § 29Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
- § 30Übergangsvorschrift zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Verweise
in § 2 EuPAG
EuPAG Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
- 1.
- sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
- 2.
- diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
- 1.
- welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifikation entspricht und
- 2.
- worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind.
(5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen.
(6) Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 verfügt, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor“ oder „Patentassessorin“ zu führen.
Quelle: BMJ
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