BedGgstV Bedarfsgegenständeverordnung
Inhaltsverzeichnis
- Eingangsformel § 1 Gleichstellung§ 2 Begriffsbestimmungen§ 2a Anzeige§ 3 Verbotene Stoffe§ 4 Zugelassene Stoffe§ 5 Verbotene Verfahren§ 6 Höchstmengen§ 7 Verwendungsverbote§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel§ 9 Warnhinweise§ 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten§ 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen§ 11 Untersuchungsverfahren§ 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 13 Unberührtheitsklausel§ 14 (Aufhebung von Vorschriften)§ 15 (weggefallen)§ 16 Übergangsvorschriften§ 17 (Inkrafttreten)Schlußformel Anlage 1 (zu § 3)Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfenAnlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sindAnlage 3 (weggefallen)Anlage 4 (zu § 5)Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfenAnlage 5 (zu § 6 Nr. 3)Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfenAnlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfenAnlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3)Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfenAnlage 7 (zu § 9)Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssenAnlage 8 (weggefallen)Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sindAnlage 10 (zu § 11)Verfahren zur Untersuchung bestimmter BedarfsgegenständeAnlage 11 (zu § 10a)Anlage 12 (weggefallen)Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der AdditiveAnlage 14