VGG
References
in § 24 VGG

VGG  
Verwertungsgesellschaftengesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)

Urheberrecht u.Ä.

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Urheberrecht u.Ä.
notes
for § 24 VGG
No notes available.