VGG
Verweise
in § 24 VGG

VGG  
Verwertungsgesellschaftengesetz

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGeistiges Eigentum (IP)

Urheberrecht u.Ä.

Die Verwertungsgesellschaft weist in der Buchführung getrennt aus:
1.
die Einnahmen aus den Rechten,
2.
ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus dem eigenen Vermögen sowie die Einnahmen zur Deckung der Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit.
Quelle: BMJ
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