MuSchEltZV Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
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Beamtenrecht
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Source: BMJ
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