MuSchEltZV Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MuSchEltZV
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 10 MuSchEltZV
Keine Notizen vorhanden.