HGB Handelsgesetzbuch
HGB
Handelsgesetzbuch
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Bilanzrecht
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
- im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
- 2.
- Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Source: BMJ
Imported:
- Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Bilanzrecht
notes
for § 249 HGB
No notes available.