HGB
References
in § 248 HGB

HGB  
Handelsgesetzbuch

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Bilanzrecht

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Bilanzrecht
notes
for § 248 HGB
No notes available.