WRV Die Verfassung des Deutschen Reichs
WRV
Die Verfassung des Deutschen Reichs
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Staatsrecht II: Grundrechte
Notizen
zu Art. 138 WRV
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