VIVBVEG NRW
Verweise
in § 3 VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Volksinitiative ist unzulässig, wenn
  1. 1.
    sie den Anforderungen des Artikels 67 Abs. 1 der Landesverfassung oder den Antragsvoraussetzungen nach § 1 nicht entspricht oder
  2. 2.
    der Landtag sich innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung aufgrund einer Volksinitiative mit einem sachlich gleichen Gegenstand der politischen Willensbildung befasst hat.
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