VIVBVEG NRW
Verweise
in § 2 VIVBVEG NRW

VIVBVEG NRW  
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1)
Die Vertrauenspersonen können den Antrag bis zur Veröffentlichung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Volksinitiative (§ 4 Abs. 2) gemeinsam durch handschriftlich unterzeichnete Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zurücknehmen.
(2) Als Rücknahme gilt auch die schriftliche Zurückziehung so vieler Unterschriften, dass die Zahl der verbleibenden Unterschriften hinter der Mindestzahl von 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten (Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung) zurückbleibt.
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