Verf NRW Landesverfassung NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Die Gesetzgebung steht dem Volk und der Volksvertretung zu.
(2) Die Verwaltung liegt in den Händen der Landesregierung, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(3) Die Rechtsprechung wird durch unabhängige Richter ausgeübt.
Quelle: Justizportal NRW
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zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
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