VDuG Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer erheben:
- 1.
- Abhilfeklagen und
- 2.
- Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
(3) Der Zulässigkeit einer Verbandsklage nach diesem Gesetz steht nicht entgegen, dass wegen desselben Lebenssachverhalts ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz eröffnet worden ist.
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