SUrlV
Verweise
in § 6 SUrlV

SUrlV  
Sonderurlaubsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung ist zu gewähren bei Entsendung für eine hauptberufliche Tätigkeit
1.
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2.
in der Verwaltung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
3.
in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach der Dauer der Entsendung.
(2) Sonderurlaub von bis zu einem Jahr unter Wegfall der Besoldung ist auch für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, wenn die Beamtin oder der Beamte zu dieser hauptberuflichen Tätigkeit nicht entsandt wird.
Quelle: BMJ
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 6 SUrlV
Keine Notizen vorhanden.