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Verweise
in § 5 SUrlV

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Sonderurlaubsverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.
Quelle: BMJ
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