StrEG Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Strafrecht
Strafprozessrecht
(1) Für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht,
- 1.
- wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat,
- 2.
- soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen.
(2) Der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 steht es gleich, wenn die Tat nach Einleitung des Strafverfahrens nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird.
Quelle: BMJ
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