StiftG NRW
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in § 5 StiftG NRW

StiftG NRW  
Stiftungsgesetz NRW

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Stiftungsrecht

(1) Stiftungen unterliegen der Aufsicht des Landes im Sinne des § 83 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches; kirchliche Stiftungen und diesen gleichgestellte Stiftungen nach § 11 jedoch nur nach Maßgabe des § 12.
(2) Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend private Zwecke verfolgen, unterliegen nur insoweit der Stiftungsaufsicht, als sicherzustellen ist, dass ihre Betätigung gesetzlich geschützten öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 9 sind nicht anzuwenden.
(3) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils geltenden Fassung.
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