StiftG NRW
Verweise
in § 9 StiftG NRW

StiftG NRW  
Stiftungsgesetz NRW

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Stiftungsrecht

Erlangt die Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. Die Kosten entsprechender Maßnahmen trägt die Stiftung.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Stiftungsrecht
Notizen
zu § 9 StiftG NRW
Keine Notizen vorhanden.