MG NRW
Verweise
in § 9 MG NRW

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Meldegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
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