MG NRW
Verweise
in § 10 MG NRW

MG NRW  
Meldegesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Meldebehörde.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 10 MG NRW
Keine Notizen vorhanden.