LWahlG NRW
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in § 6 LWahlG NRW

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Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Der Verzicht ist dem Landtagspräsidenten oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift zu erklären; er kann nicht widerrufen werden.
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