LWahlG NRW
Verweise
in § 5 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
  1. 1.
    durch Verzicht,
  2. 2.
    durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
  3. 3.
    durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes (§ 38),
  4. 4.
    durch Ungültigkeitserklärung der Wahl,
  5. 5.
    durch nachträgliche Berichtigung des Wahlergebnisses.
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