LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2026 über die mit diesem Gesetz gemachten Erfahrungen.
Quelle: Justizportal NRW
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Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 47 LWahlG NRW
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