LWahlG NRW Landeswahlgesetz NRW
LWahlG NRW
Landeswahlgesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am zweiunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am vierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
Quelle: Justizportal NRW
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