LWahlG NRW
Verweise
in § 24 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Stimmzettel und erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen sowie Informationen zur Wahl in Leichter Sprache werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt. Die Stimmzettel enthalten für die Wahl in Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit dem Namen des Bewerbers sowie für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten der Parteien mit den Namen der ersten fünf Bewerber.
(2) Die Reihenfolge der Landeslisten richtet sich zunächst nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Kreiswahlvorschläge ohne Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Wahlvorschlagsträger an.
(3) In Stimmbezirken, in denen eine repräsentative Wahlstatistik (§ 45 Abs. 2) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 45 Abs. 4) stattfindet, werden Stimmzettel mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen verwendet.
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