LPrG NRW
Verweise
in § 2 LPrG NRW

LPrG NRW  
Landespressegesetz NRW

Spezialisierungen

Informations-, Medien- & Datenschutzrecht

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
Import:
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Notizen
zu § 2 LPrG NRW
Keine Notizen vorhanden.