LMinG NRW
Verweise
in § 6 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses der Mitglieder der Landesregierung finden die Vorschriften des § 2 Abs. 1 entsprechend Anwendung.
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