LMinG NRW
Verweise
in § 5 LMinG NRW

LMinG NRW  
Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet
  1. a)
    mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Verfassung,
  2. b)
    mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,
  3. c)
    mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
Import:
  • Hier vorhandene Schemata / Notizen anzeigen
    ... durch Klicken auf das oder im Gesetzestext oder in der Übersichts-Spalte rechts.
  • Hier neue Schemata oder Notizen anlegen
    ... durch Klicken auf ein oder in der Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Schemata
zu Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Notizen
zu § 5 LMinG NRW
Keine Notizen vorhanden.