LFoG NRW
Verweise
in § 23 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Die Satzung kann bestimmen, dass ein Genossenschaftsausschuss gebildet wird. Sie kann dem Genossenschaftsausschuss unbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlussfassung zuweisen. Sie kann ferner bestimmen, dass der Genossenschaftsausschuss bei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.
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