LFoG NRW
Verweise
in § 22 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Der Vorstand der Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Waldwirtschaftsgenossenschaft und vertritt die Waldwirtschaftsgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
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