IHKG NRW
Verweise
in § 5 IHKG NRW

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Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht

Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.
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