GeoZG Geodatenzugangsgesetz
GeoZG
Geodatenzugangsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netzwerk verknüpft.
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein Geoportal.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 9 GeoZG
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