GeoZG Geodatenzugangsgesetz
GeoZG
Geodatenzugangsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten sind interoperabel bereitzustellen.
(2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Allgemeines Verwaltungsrecht
Notizen
zu § 8 GeoZG
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