GDolmG
Verweise
in § 12 GDolmG

GDolmG  
Gerichtsdolmetschergesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Für die Beeidigung und die Verlängerung der Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach den jeweiligen landesrechtlichen Kostengesetzen erhoben.
Quelle: BMJ
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