GDolmG
Verweise
in § 11 GDolmG

GDolmG  
Gerichtsdolmetschergesetz

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich unbefugt als „allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher“ oder „allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin“ nach § 6 bezeichnet oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Quelle: BMJ
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