BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht
Personengesellschaftsrecht
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
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Schemata
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