BGB
Verweise
in § 718 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtGesellschaftsrecht

Personengesellschaftsrecht

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Personengesellschaftsrecht
Notizen
zu § 718 BGB
Keine Notizen vorhanden.